das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b.
das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c.
das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d.
das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 …20;
dbis.
das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e.
das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis.
…
f.
das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Art. 3 VwVG — Übersicht
Art. 3 VwVG regelt, wann das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt. Das Gesetz nennt fünf wichtige Ausnahmen. Diese Bestimmung schützt spezielle Verfahren vor Doppelregelungen.
Wer ist betroffen? Die Ausnahmen treffen verschiedene Personengruppen. Bundespersonal ist bei Stellenantritten und Beförderungen betroffen. Militärpflichtige unterstehen speziellen Militärverfahren. Unternehmen im Zollverfahren haben andere Verfahrensregeln. Personen in Amtshilfeverfahren sind grundsätzlich nicht betroffen - hier gilt das VwVG weiterhin.
Die wichtigsten Ausnahmen: Bei Personalangelegenheiten gilt das VwVG nicht für erste Anstellungen und Beförderungen. Ein Beispiel: Wenn jemand sich für eine Bundesstelle bewirbt, läuft das Auswahlverfahren ohne VwVG-Regeln ab. Wird die Person aber später versetzt oder gekündigt, gelten wieder die normalen Verfahrensregeln.
Im Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst haben diese Bereiche ihre eigenen Gesetze. Zollverfahren im engeren Sinn (Verzollung von Waren) folgen dem Zollgesetz. Interne Untersuchungen der Verwaltung ohne Aussenwirkung brauchen das VwVG nicht.
Rechtsfolgen: Wo das VwVG nicht gilt, fehlen wichtige Verfahrensgarantien. Es gibt kein automatisches Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör nach VwVG-Standards. Die Fristen und Beschwerdemöglichkeiten richten sich nach den jeweiligen Spezialgesetzen.
Wichtiger Grundsatz: Die Ausnahmen sind eng zu verstehen. Im Zweifel gilt das VwVG. Sobald eine Verfügung erlassen wird, greifen meist wieder die normalen Verfahrensregeln. Das schützt die Betroffenen vor Rechtslücken.
Die Gerichte haben diese Ausnahmen restriktiv ausgelegt. Sie betonen: Das VwVG ist der Mindeststandard für faires Verwaltungshandeln des Bundes.
N. 1 Die Ausnahmebestimmung des Art. 3 VwVG geht auf die Totalrevision des Verwaltungsverfahrens von 1968 zurück. Die Botschaft vom 24. September 1965 betonte die Notwendigkeit, gewisse Verfahrensbereiche vom Anwendungsbereich des VwVG auszunehmen, um Doppelspurigkeiten und systemwidrige Regelungen zu vermeiden (BBl 1965 II 1491, 1507ff.). Der Gesetzgeber wollte insbesondere vermeiden, dass Verfahren mit spezialgesetzlichen Regelungen oder besonderen Eigenheiten unter das allgemeine Verwaltungsverfahren fallen.
N. 2 Die ursprüngliche Fassung enthielt fünf Ausnahmebereiche. Mit der Revision vom 19. Dezember 1986 wurde lit. b betreffend Personalangelegenheiten präzisiert, um die erstinstanzlichen Verfahren bei der Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderungen und dienstlichen Anordnungen explizit auszunehmen (AS 1987 932). Die Botschaft zur Revision hielt fest, dass das VwVG bei späteren Verfahrensschritten, insbesondere bei Beschwerden, wieder zur Anwendung kommt (BBl 1986 II 313, 332).
N. 3 Art. 3 VwVG bildet zusammen mit Art. 1 (Geltungsbereich) und Art. 2 (Begriffe) die Grundlagen für die Anwendbarkeit des VwVG. Die Norm steht in systematischem Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 VwVG, der die subsidiäre Natur des Gesetzes festschreibt: Das VwVG gilt nur, soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Art. 3 VwVG präzisiert diese Subsidiarität durch explizite Ausnahmen.
N. 4 Die Ausnahmebestimmung steht in Wechselwirkung mit den spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften: ↔ Art. 31ff. VGG (Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), ↔ Art. 82ff. BGG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten), ↔ Art. 116ff. ZG (zollrechtliche Verfahren), ↔ Art. 38 BEHG (Amtshilfe im Börsenrecht). Die Reichweite der Ausnahmen bestimmt sich jeweils durch das Verhältnis zwischen VwVG und Spezialgesetz.
N. 5Lit. a — Verfahren gewisser Behörden: Diese Ausnahme betrifft Behörden nach Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG (dezentrale Verwaltung und andere Organisationen), soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist. Die Norm verhindert, dass das VwVG auf Verfahren anwendbar ist, bei denen kein Beschwerdeweg an Bundesbehörden besteht (Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 5).
N. 6Lit. b — Personalangelegenheiten des Bundes: Die Ausnahme erfasst nur das erstinstanzliche Verfahren bei: (1) erstmaliger Begründung des Dienstverhältnisses, (2) Beförderung von Bundespersonal, (3) dienstlichen Anordnungen. Das Bundesgericht legt diese Ausnahme restriktiv aus: Sobald eine Verfügung erlassen wurde, gilt für das weitere Verfahren (insbesondere Beschwerden) das VwVG (BGE 104 Ib 129 E. 2).
N. 7Lit. c — Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst: Diese Ausnahme umfasst alle militärischen Verwaltungsverfahren, Zivilschutzverfahren und Verfahren im Zivildienst. Die spezialgesetzlichen Regelungen gehen dem VwVG vor (Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 N 12ff.).
N. 8Lit. d — Administrativuntersuchungen: Rein interne Untersuchungen ohne unmittelbare Rechtswirkungen nach aussen fallen nicht unter das VwVG. Sobald aber Verfügungen ergehen oder Rechte Betroffener tangiert werden, ist das VwVG wieder anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1654).
N. 9Lit. e — Zollsachen: Die Ausnahme für «dem Zollverfahren im engeren Sinne» wurde durch die Rechtsprechung präzisiert: Nur wenn das Zollgesetz abschliessende Verfahrensvorschriften enthält, ist das VwVG nicht anwendbar. Bei Lücken im Zollverfahrensrecht gilt das VwVG subsidiär (BGE 142 II 433 E. 2.3).
N. 10 Die Nichtanwendbarkeit des VwVG bedeutet, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (Art. 5ff. VwVG), die Bestimmungen über Fristen (Art. 20ff. VwVG), die Regelungen zum rechtlichen Gehör (Art. 29ff. VwVG) und das Beschwerdeverfahren (Art. 44ff. VwVG) nicht gelten. Stattdessen kommen die jeweiligen Spezialvorschriften zur Anwendung.
N. 11 Die Ausnahmen sind abschliessend und restriktiv auszulegen. Im Zweifel ist von der Anwendbarkeit des VwVG auszugehen, da es den allgemeinen verfahrensrechtlichen Mindeststandard für Bundesverwaltungsverfahren darstellt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N 8).
N. 12 Selbst bei grundsätzlicher Nichtanwendbarkeit können einzelne VwVG-Bestimmungen analog oder über Verweisung zur Anwendung kommen. So verweisen zahlreiche Spezialgesetze punktuell auf VwVG-Normen, insbesondere bei Fristen, Zustellung oder rechtlichem Gehör (Waldmann/Weissenberger, Art. 3 N 3).
N. 13Reichweite der Personalausnahme (lit. b): Waldmann/Weissenberger vertreten eine enge Auslegung und betonen, dass nur die explizit genannten erstinstanzlichen Verfahren erfasst sind (Praxiskommentar VwVG, Art. 3 N 8ff.). Auer/Müller/Schindler plädieren ebenfalls für eine restriktive Handhabung, sehen aber Raum für analoge Anwendung bei vergleichbaren Personalverfahren (Kommentar VwVG, Art. 3 N 7). Häfelin/Müller/Uhlmann fokussieren auf die Schutzfunktion des VwVG und lehnen extensive Auslegungen ab (Allgemeines Verwaltungsrecht, N 1652).
N. 14Amtshilfeverfahren: Die Lehre ist sich einig, dass internationale Amtshilfeverfahren grundsätzlich dem VwVG unterstehen, da Art. 3 VwVG keine entsprechende Ausnahme enthält. Moor/Poltier betonen die Bedeutung der VwVG-Verfahrensgarantien gerade bei grenzüberschreitenden Verfahren (Droit administratif, Vol. II, 3. Aufl. 2011, p. 234). Tschannen/Zimmerli/Müller sehen dies ebenso und verweisen auf die gefestigte Rechtsprechung (§ 30 N 12).
N. 15Zollrechtliche Ausnahme (lit. e): Die Abgrenzung zwischen «Zollverfahren im engeren Sinne» und anderen zollrechtlichen Verfahren ist umstritten. Waldmann/Weissenberger plädieren für eine enge Auslegung, die nur die eigentlichen Veranlagungsverfahren erfasst (Art. 3 N 15). Auer/Müller/Schindler sehen die Grenze bei Verfahren mit strafrechtsähnlichem Charakter, wo die VwVG-Garantien wieder greifen müssen (Art. 3 N 16).
N. 16 Bei der Prüfung der VwVG-Anwendbarkeit ist stets zweistufig vorzugehen: Erst ist zu klären, ob eine Ausnahme nach Art. 3 VwVG vorliegt. Falls ja, ist zu prüfen, ob das einschlägige Spezialgesetz abschliessende Verfahrensvorschriften enthält oder ob das VwVG subsidiär zur Anwendung kommt.
N. 17 In Personalverfahren gilt: Die Ausnahme des Art. 3 lit. b VwVG erfasst nur die Entstehung des Dienstverhältnisses, nicht dessen Beendigung. Kündigungen, Versetzungen oder Disziplinarmassnahmen unterstehen dem VwVG. Bei Beförderungsverfahren ist zu unterscheiden: Das Auswahlverfahren fällt unter die Ausnahme, eine spätere Anfechtung der Nichtberücksichtigung untersteht dem VwVG.
N. 18 Bei internationaler Amtshilfe ist das VwVG anwendbar, auch wenn völkerrechtliche Verträge oder Spezialgesetze zusätzliche Verfahrensvorschriften enthalten. Die VwVG-Minimalgarantien (rechtliches Gehör, Akteneinsicht, Begründungspflicht) gelten stets, sofern nicht explizit ausgeschlossen.
N. 19 Im Zollverfahren empfiehlt sich eine genaue Analyse: Reine Veranlagungsverfahren nach ZG unterstehen nicht dem VwVG. Sobald aber Sanktionen, nachträgliche Korrekturen oder Rechtsmittelverfahren im Spiel sind, können VwVG-Normen zur Anwendung kommen. Im Zweifel ist von der Anwendbarkeit des VwVG auszugehen → Art. 1 Abs. 2 VwVG.
Die Rechtsprechung zu Art. 3 VwVG entwickelte sich in mehreren Phasen: Frühe Entscheide klärten grundlegende Abgrenzungsfragen zum Anwendungsbereich des VwVG, insbesondere bei Personalangelegenheiten des Bundes. Ab den 1990er Jahren entstanden bedeutsame Präjudizien zur Amtshilfe-Ausnahme, wobei das Bundesgericht die Anwendbarkeit des VwVG bei internationaler Amtshilfe bejahte. Die jüngere Rechtsprechung konzentriert sich auf die zollrechtliche Ausnahme (lit. e) und deren Verhältnis zu Beschwerdeverfahren. Die Gerichte haben die Ausnahmen des Art. 3 VwVG restriktiv ausgelegt und betont, dass das VwVG grundsätzlich anwendbar bleibt, soweit spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften nicht abschliessend geregelt sind.
BGE 104 Ib 129 (29.9.1978)
Vorläufige Dienstenthebung eines Bundesbeamten wegen Sicherheitsrisikos; rechtliches Gehör im Personalverfahren.
Grundlegender Entscheid zur Anwendbarkeit des VwVG im Beamtenrecht trotz sicherheitspolitischer Aspekte.
«Die vorläufige Dienstenthebung gemäss Art. 52 BtG ist zunächst eine Massnahme auf dem Gebiet des Beamtenrechts. Als solche unterliegt sie an sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde [...] Im Hinblick auf die Auswirkungen, welche die angefochtene Verfügung auf die beamtenrechtliche Stellung des Beschwerdeführers hat, kommt diesem Aspekt auch im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu.»
BGE 114 Ia 164 (7.10.1988)
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei zahnmedizinischer Ausbildung; Prüfungsverfahren.
Bestätigt die grundsätzliche Anwendbarkeit des VwVG auf Prüfungsverfahren des Bundes.
«Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde setzt voraus, dass kein anderes ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht [...] Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Ausbildung sind zu beachten.»
BGE 125 II 79 (1998)
Amtshilfe der Eidgenössischen Bankenkommission an das deutsche BAWe; Kostenpflicht und Parteistellung.
Klarstellung der VwVG-Anwendbarkeit bei internationaler Amtshilfe trotz spezialgesetzlicher Regelungen.
«Die Eidgenössische Bankenkommission kann die Herausgabe der für die Amtshilfe erforderlichen Informationen im Auskunftsverfahren durch eine förmliche (Zwischen-)Verfügung erzwingen [...] Da die Bank den Amtshilfeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann, verliert sie [...] ihre Parteistellung im anschliessenden Übermittlungsverfahren nicht.»
BGE 127 II 323 (2001)
Amtshilfe im Börsenrecht; Parteistellung des unabhängigen Vermögensverwalters und Verfahrensanforderungen.
Wegweisender Entscheid zur Anwendbarkeit des VwVG in Amtshilfeverfahren.
«Art. 38 Abs. 2 und 3 BEHG, Art. 6 und 25 VwVG; Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Amtshilfe; Parteistellung des unabhängigen Vermögensverwalters [...] Anforderungen an das Verfahren vor der Eidgenössischen Bankenkommission bei 'instituts-' bzw. 'kundenbezogenen' Informationen.»
BGE 141 II 383 (20.8.2015)
Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung der ESTV und Zuständigkeitsfragen.
Bestätigung der VwVG-Anwendbarkeit bei administrativen Sanktionen im Amtshilferecht.
«Die Zuständigkeit der ESTV zur Erhebung einer Busse gemäss Art. 9 Abs. 5 bzw. Art. 10 Abs. 4 StAhiG ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG [...] Die Busse stellt in erster Linie ein Mittel des Verwaltungszwangs dar.»
BGE 142 II 433 (22.7.2016)
Zollrechtliche Berichtigung und ihr Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde; Anwendungsbereich des Art. 3 lit. e VwVG.
Grundsatzentscheid zur Reichweite der zollrechtlichen Ausnahme.
«Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde [...] Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus.»
Urteil des BVGer A-6660/2011 (29.5.2012)
Zollverfahren und Anfechtbarkeit von Entscheiden der Oberzolldirektion.
Präzisierung der Ausnahme für zollrechtliche Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des VwVG in zollrechtlichen Verfahren nach Art. 3 lit. e VwVG, soweit spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften bestehen.
Urteil des BVGer A-825/2016 (10.11.2016)
Weitere Präzisierung der zollrechtlichen Ausnahme bei Beschwerden gegen die Oberzolldirektion.
Bestätigung der restriktiven Auslegung des Art. 3 lit. e VwVG.
Die Ausnahme des Art. 3 lit. e VwVG gilt nur, soweit das Zollrecht eigene, abschliessende Verfahrensvorschriften enthält; subsidiär findet das VwVG weiterhin Anwendung.
BVGE 2016/9 (Urteil A-4186/2015 vom 28.1.2016)
Sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes und Verhältnis zum VwVG.
Abgrenzung zwischen BGÖ und VwVG bei Akteneinsichtsgesuchen.
«Über das Akteneinsichtsgesuch sei gestützt auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) zu entscheiden», wenn die Dokumente nicht vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst sind.
Urteil des BVGer A-458/2020 (18.5.2020)
Persönlicher Geltungsbereich des BGÖ und Subsidiarität des VwVG.
Moderne Rechtsprechung zur Anwendungsbereichsabgrenzung.
Die Trägerorganisation führte aus, sie werde «vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst»; subsidiär gilt das VwVG für Verfahren bei Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.
Urteil des BVGer B-6512/2013 (8.7.2014)
Berufsprüfung und Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheiden.
Bestätigung der VwVG-Anwendbarkeit auf Prüfungsverfahren des Bundes trotz Art. 3 VwVG.
Das VwVG findet auf Prüfungsverfahren des Bundes grundsätzlich Anwendung, soweit nicht spezielle Verfahrensvorschriften bestehen; die allgemeine Ausnahme für Prüfungsverfahren wurde nie kodifiziert.
Urteil des BVGer B-5995/2022 (12.7.2023)
Berufsprüfung zur Finanzplanerin; Verfahrensmängel und rechtliches Gehör.
Aktuelle Rechtsprechung zu Prüfungsverfahren unter dem VwVG.
«Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG)» - Bestätigung der VwVG-Anwendbarkeit auf Prüfungsverfahren.
BGer 2C_443/2023 (15.1.2025)
Berufsprüfung zur Finanzplanerin; Verfahrensmängel und deren rechtzeitige Geltendmachung.
Jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung zu Prüfungsverfahren.
«Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren sind schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt.»
Die Rechtsprechung zu Art. 3 VwVG zeigt eine konsistente Linie restriktiver Auslegung der Ausnahmebestimmungen. Das Bundesgericht betont regelmässig die subsidiäre Natur des VwVG - es findet Anwendung, soweit nicht Spezialgesetze abschliessende Verfahrensvorschriften enthalten.
Bei der Personalangelegenheiten-Ausnahme (lit. b) wird zwischen dem erstinstanzlichen Begründungsverfahren und späteren Verfahrensschritten unterschieden. Die Amtshilfe-Rechtsprechung bestätigt die grundsätzliche VwVG-Anwendbarkeit trotz völkerrechtlicher oder spezialgesetzlicher Bezüge. Die zollrechtliche Ausnahme (lit. e) wird eng ausgelegt und gilt nur bei vollständigen spezialgesetzlichen Regelungen.
Bemerkenswert ist die kontinuierliche Ausdehnung des Rechtsschutzes durch die Gerichte: Von der frühen Betonung des beamtenrechtlichen Rechtsschutzes über die Anerkennung von Parteirechten in Amtshilfeverfahren bis zur modernen Rechtsprechung zu Prüfungsverfahren zeigt sich eine konsistente Linie der Rechtsschutzoptimierung unter dem VwVG.