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Statute Text
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1Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung.

2Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.

3Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung nicht davon abweicht.

4Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 nicht davon abweicht.

Art. 2 VwVG — Übersicht

Artikel 2 VwVG regelt die teilweise Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes in bestimmten Sonderverfahren. Das Gesetz gilt in vier speziellen Bereichen nicht vollständig, sondern nur eingeschränkt.

Steuerverfahren sind der wichtigste Ausnahmebereich. Bei der direkten Bundessteuer, Mehrwertsteuer und anderen Bundessteuern gelten die VwVG-Regeln zum rechtlichen Gehör (Recht auf Anhörung vor einem Entscheid) und zur Sachverhaltsermittlung nicht. Die Steuerbehörden können deshalb flexibler vorgehen. Trotzdem bleiben wichtige Verfahrensregeln anwendbar, etwa die Zustellung von Verfügungen und Fristen.

Prüfungsverfahren für Berufsprüfungen oder Fähigkeitsnachweise unterliegen noch strikteren Einschränkungen. Hier gelten nur wenige VwVG-Artikel, etwa zur Begründung von Verfügungen und zum Ausstand (wenn ein Prüfer befangen ist). Dies gibt Prüfungsbehörden grossen Spielraum bei der Verfahrensgestaltung.

Enteignungsverfahren folgen primär dem speziellen Enteignungsgesetz. Das VwVG ergänzt nur dort, wo das Enteignungsgesetz keine eigenen Regeln hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richten sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz, nicht nach dem VwVG.

Die Norm ist wichtig, weil sie verhindert, dass das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht überall gleich starr angewendet wird. Beispiel: Ein Arzt, der eine Berufsanerkennung beantragt, kann sich nicht auf alle VwVG-Verfahrensrechte berufen. Die Prüfungsbehörde muss ihm aber trotzdem ihre Entscheidung begründen.

Betroffen sind alle, die in diesen vier Spezialverfahren als Parteien auftreten. Die Rechtsfolge ist eine reduzierte Verfahrensausstattung – weniger Mitwirkungsrechte, aber weiterhin Schutz durch die Verfassung.