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Statute Text
Fedlex ↗

1Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:

a.
Staatsanwaltschaft;
b.
Privatklägerschaft;
c.
Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB243) betroffen sind;
d.
beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.

2Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.

Uebersicht

Art. 346 StPO — Art. 346 StPO