Gesetzestext
Fedlex ↗
1Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
- a.
- Staatsanwaltschaft;
- b.
- Privatklägerschaft;
- c.
- Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB243) betroffen sind;
- d.
- beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
Uebersicht
Art. 346 StPO — Art. 346 StPO