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Statute Text
Fedlex ↗
Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Uebersicht
Art. 345 StPO — Art. 345 StPO
Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Art. 345 StPO — Art. 345 StPO