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Statute Text
Fedlex ↗
Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
Uebersicht
Art. 167 StPO — Art. 167 StPO
Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
Art. 167 StPO — Art. 167 StPO