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Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
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Art. 66 ZPO — Art. 66 ZPO
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
Art. 66 ZPO — Art. 66 ZPO