Gesetzestext
Fedlex ↗

1Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

2Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

3Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:

a.
selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b.
vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

Uebersicht

Art. 67 ZPO — Art. 67 ZPO