Gesetzestext
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1Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1 weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.

2Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.

3Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.

Uebersicht

Art. 63 ZPO — Art. 63 ZPO