Gesetzestext
Fedlex ↗

1Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.

3Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

Uebersicht

Art. 51 ZPO — Art. 51 ZPO