Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
Uebersicht
Art. 50 ZPO — Art. 50 ZPO
1Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 50 ZPO — Art. 50 ZPO