Gesetzestext
Fedlex ↗

1Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.

2Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.

Uebersicht

Art. 52 ZPO — Art. 52 ZPO