Gesetzestext
Fedlex ↗
1Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
Uebersicht
Art. 49 ZPO — Art. 49 ZPO