Gesetzestext
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Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995275;
b.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
c.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993276;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989277;
e.
aus Konsumentenverträgen (Art. 32).

Uebersicht

Art. 348 ZPO — Art. 348 ZPO