Gesetzestext
Fedlex ↗
Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:
- a.
- die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
- b.
- der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
- c.
- die geschuldete Leistung:1. in der Urkunde genügend bestimmt ist,2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und3. fällig ist.
- 1.
- in der Urkunde genügend bestimmt ist,
- 2.
- in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
- 3.
- fällig ist.
Uebersicht
Art. 347 ZPO — Art. 347 ZPO