Gesetzestext
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Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.
Uebersicht
Art. 346 ZPO — Art. 346 ZPO
Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.
Art. 346 ZPO — Art. 346 ZPO