Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die obsiegende Partei kann verlangen:
- a.
- Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
- b.
- die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
2Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.
Uebersicht
Art. 345 ZPO — Art. 345 ZPO