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Statute Text
Fedlex ↗

1Die obsiegende Partei kann verlangen:

a.
Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
b.
die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.

2Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.

Uebersicht

Art. 345 ZPO — Art. 345 ZPO