Gesetzestext
Fedlex ↗

1Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:

a.
am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b.
am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c.
am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

2Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Uebersicht

Art. 339 ZPO — Art. 339 ZPO