Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
- a.
- am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
- b.
- am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
- c.
- am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
Uebersicht
Art. 339 ZPO — Art. 339 ZPO