Gesetzestext
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Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.
Uebersicht
Art. 340 ZPO — Art. 340 ZPO
Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.
Art. 340 ZPO — Art. 340 ZPO