Gesetzestext
Fedlex ↗

1Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:

a.
rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b.
noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist.

2Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

3Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar.

Uebersicht

Art. 336 ZPO — Art. 336 ZPO