Gesetzestext
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Mit Beschwerde sind anfechtbar:

a.
nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b.
andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
1.
in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
2.
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c.
Fälle von Rechtsverzögerung.

Uebersicht

Art. 319 ZPO — Art. 319 ZPO