Gesetzestext
Fedlex ↗

1Mit Berufung sind anfechtbar:

a.
erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b.
erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

2In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.

Uebersicht

Art. 308 ZPO — Art. 308 ZPO