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Statute Text
Fedlex ↗
1Mit Berufung sind anfechtbar:
- a.
- erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
- b.
- erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
Uebersicht
Art. 308 ZPO — Art. 308 ZPO