Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
- a.
- bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
- b.
- mit der Scheidung einverstanden sind.
2Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.
Uebersicht
Art. 292 ZPO — Art. 292 ZPO