Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
- a.
- wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
- b.
- wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
- c.
- bei Erteilung der Klagebewilligung.
2Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
Uebersicht
Art. 207 ZPO — Art. 207 ZPO