Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:

a.
wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b.
wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c.
bei Erteilung der Klagebewilligung.

2Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

Uebersicht

Art. 207 ZPO — Art. 207 ZPO