Gesetzestext
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Das Schlichtungsverfahren entfällt:

a.
im summarischen Verfahren;
abis.
bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b.
bei Klagen über den Personenstand;
bbis.
bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c.
im Scheidungsverfahren;
d.
im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e.
bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
1.
Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
2.
Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
3.
Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
4.
Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
5.
Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
6.
Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
7.
Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
8.
Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f.
bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g.
bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h.
wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i.
bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.

Uebersicht

Art. 198 ZPO — Art. 198 ZPO