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Statute Text
Fedlex ↗
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
- a.
- im summarischen Verfahren;
- abis.
- bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
- b.
- bei Klagen über den Personenstand;
- bbis.
- bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
- c.
- im Scheidungsverfahren;
- d.
- im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
- e.
- bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- 1.
- Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
- 2.
- Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
- 3.
- Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),
- 4.
- Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
- 5.
- Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
- 6.
- Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
- 7.
- Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
- 8.
- Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- f.
- bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
- g.
- bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
- h.
- wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- i.
- bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
Uebersicht
Art. 198 ZPO — Art. 198 ZPO