Gesetzestext
Fedlex ↗
Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.
Uebersicht
Art. 156 ZPO — Art. 156 ZPO