Gesetzestext
Fedlex ↗

Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.

Uebersicht

Art. 156 ZPO — Art. 156 ZPO