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Statute Text
Fedlex ↗

Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.

Uebersicht

Art. 156 ZPO — Art. 156 ZPO