Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
2Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.
3Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.
Uebersicht
Art. 155 ZPO — Art. 155 ZPO