Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Uebersicht
Art. 134 ZPO — Art. 134 ZPO
Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 134 ZPO — Art. 134 ZPO