Gesetzestext
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Die Vorladung enthält:

a.
Name und Adresse der vorgeladenen Person;
b.
die Prozesssache und die Parteien;
c.
die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
d.
Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung;
e.
die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
f.
die Säumnisfolgen;
g.
das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

Uebersicht

Art. 133 ZPO — Art. 133 ZPO