Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
- a.
- von Amtes wegen; oder
- b.
- wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.
Uebersicht
Art. 135 ZPO — Art. 135 ZPO
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
Art. 135 ZPO — Art. 135 ZPO