Gesetzestext
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1Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.

2Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.

3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

Uebersicht

Art. 111 ZPO — Art. 111 ZPO