Gesetzestext
Fedlex ↗

1Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

2Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:

a.
der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b.
die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

Uebersicht

Art. 109 ZPO — Art. 109 ZPO