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Statute Text
Fedlex ↗
1Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
- a.
- der Vergleich keine Regelung enthält; oder
- b.
- die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
Uebersicht
Art. 109 ZPO — Art. 109 ZPO