Gesetzestext
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1Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

a.
für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b.
für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c.
für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
d.
für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

2Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Uebersicht

Art. 10 ZPO — Art. 10 ZPO