Gesetzestext
Fedlex ↗
1Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
- a.
- für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
- b.
- für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
- c.
- für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
- d.
- für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Uebersicht
Art. 10 ZPO — Art. 10 ZPO