Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.
Uebersicht
Art. 968 ZGB — Art. 968 ZGB
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.
Art. 968 ZGB — Art. 968 ZGB