Gesetzestext
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1Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.

2Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.

3Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

Uebersicht

Art. 967 ZGB — Art. 967 ZGB