Gesetzestext
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1Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
Uebersicht
Art. 956 ZGB — Art. 956 ZGB
1Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
Art. 956 ZGB — Art. 956 ZGB