Gesetzestext
Fedlex ↗
1Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Uebersicht
Art. 920 ZGB — Art. 920 ZGB