Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.

2Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

Uebersicht

Art. 919 ZGB — Art. 919 ZGB