Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.
2Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.
3Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.
Uebersicht
Art. 907 ZGB — Art. 907 ZGB