Gesetzestext
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Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Uebersicht
Art. 894 ZGB — Art. 894 ZGB
Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Art. 894 ZGB — Art. 894 ZGB