Gesetzestext
Fedlex ↗
1Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
2Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
Uebersicht
Art. 893 ZGB — Art. 893 ZGB
1Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
2Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
Art. 893 ZGB — Art. 893 ZGB