Gesetzestext
Fedlex ↗

1Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.

2Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.

3Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.

Uebersicht

Art. 892 ZGB — Art. 892 ZGB