Gesetzestext
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1Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.

2Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.

3Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.

Uebersicht

Art. 861 ZGB — Art. 861 ZGB