Gesetzestext
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1Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.

2Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden.

3Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung.

Uebersicht

Art. 860 ZGB — Art. 860 ZGB